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Leitfaden zum Mutterschutzgesetz

Die Broschüre (kostenlos zu Bestellen oder Downloaden) des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet eine Darstellung der wesentlichen Aspekte des Mutterschutzes: Rechte und Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber, Leistungen der Krankenkasse und Mutterschaftsgeld. Außerdem enthält die Broschüre den Text des Mutterschutzgesetzes, Auszüge aus der Reichsversicherungsordnung sowie die Mutterschutzrichtlinienverordnung.

Stand: Dezember 2002

 

Wichtiger Hinweis!

Neufassung des Mutterschutzgesetzes (MuSchuG)

in Kraft seit 20.06.2002

Die wesentlichen Änderungen betreffen die Schutzfristen vor und nach der Geburt eines Kindes. Nach § 6 Abs. 1 MuSchuG wird die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Anzahl der Tage verlängert, die vor der Geburt nicht zum Tragen kamen. Bislang verfielen die vor dem errechneten Geburtstermin nicht beanspruchten Tage, es sei denn, es hatte sich um eine Frühgeburt im medizinischen Sinne gehandelt. Das bedeutet, jeder Mutter eines vollausgetragenen Neugeborenen steht jetzt insgesamt eine Schutzfrist von 14 Wochen zu.
 

Beispiel:

Errechneter Geburtstermin (siehe Mutterpass): 22.03.
Tatsächlicher Geburtstermin: 08.03.
-> Schutzfrist nach der Geburt verlängert sich auf 10 Wochen nach der Geburt (statt nur 8 Wochen) bis zum 17.05.


Völlig neu gefasst wurde § 17 MuSchuG. Bisher war die Urlaubsregelung nicht in den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes enthalten.  In Zukunft zählen Mutterschutzfristen und andere Beschäftigungsverbote für schwangere Frauen und Mütter bei der Berechnung des Jahresurlaubs wie Beschäftigungszeiten.

Jeder angefangene Monat wird anteilig in die Urlaubsberechnung einbezogen.


Beispiel:

Beginn des Mutterschutzfrist vor der Geburt: 08.02.
Ende der Mutterschutzfrist nach der Geburt: 17.05
Urlaubsanspruch: 30 Tage pro Jahr
Anteiliger Jahresurlaub für das gesamte laufende Kalenderjahr: 12.5 -> aufgerundet 13 Tage

Die Tage kannst du direkt im Anschluss an die Mutterschutzfrist anhängen, wenn du beabsichtigst keine Elternzeit zu beantragen. Falls du Elternzeit beantragen willst, endet diese z. B. nach 1, 2 oder 3 Jahren jeweils am Tag vor dem Geburtstag deines Kindes, also in unserem Beispiel am 07.03. Nach Ablauf deines Resturlaubes von 13 Werktagen (Sonnabende nicht mit gerechnet), würde dein erster Arbeitstag der 26.03. sein.


Gewerbeaufsichtsämter

Die Gewerbeaufsichtsämter sind unter anderem zuständig für die Überwachung der Arbeitsbedingungen von werdenden und stillenden Müttern gemäß Mutterschutzgesetz (MuSchuG) im Betrieb. Das für dich zuständige Gewerbeaufsichtsamt ist dein Ansprechpartner, falls du z. B. mit Arbeiten beauftragt bist, die du als Schwangere oder Stillende nicht durchführen darfst (siehe Beschäftigungsverbote §§ 3 und 4 MuSchuG), du Überstunden machen musst oder nachts/an Sonn- und Feiertagen arbeiten sollst (s. § 8 MuSchuG), oder, wenn du dich psychisch unter Druck gesetzt fühlst (auch Mobbing) und weder dein/e Vorgesetzte/r, Betriebs-/Personalrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt-/ärztin oder andere Stellen im Betrieb dir  weiter helfen konnten oder wollten. Dein Anruf beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt wird auf deinen Wunsch anonym bearbeitet. Das kann z. B. so erfolgen: ein/e MitarbeiterIn des Amtes besucht deinen Betrieb unter einem anderen Vorwand, z. B. Routinekontrolle oder allgemeine Überprüfung der Arbeitszeiten oder zu einem speziellen Thema, z. B. Umgang mit Gefahrstoffen. Anhand einer Reihe von Fragen, in denen auch besondere Personengruppen mit erfasst sind wie z. B. Jugendliche, werdende und stillende Müttern und Leiharbeitnehmer, wird der/die MitarbeiterIn des Amtes vorgeben, eine Stichpunktkontrolle zum Bespiel deines Arbeitsplatzes im Labor, Büro, Produktion, Lager etc. vornehmen zu wollen oder z. b. er/sie lässt sich die Arbeitszeitnachweise aller Mitarbeiter des Betriebes/der Abteilung vorlegen. Werden bei der Kontrolle Verstöße gegen das Mutterschutzgesetz festgestellt, wird der Arbeitgeber mündlich oder schriftlich sofort oder unter Festsetzung einer Frist aufgefordert, die Arbeitsbedingen den gesetzlichen Vorschriften anzupassen. Kommt er dieser Anordnung nicht nach, wird entweder ein Zwangsgeld festgesetzt oder er muss ein Bußgeld zahlen. Im Rahmen einer solchen Überprüfung spielst du keine Rolle, so dass du nicht befürchten musst, dass dein Arbeitgeber Rückschlüsse auf deine Person ziehen kann.

Weiterhin erteilen die Gewerbeaufsichtsämter Ausnahmegenehmigungen, z. B. hinsichtlich des Kündigungsschutzes (s. § 9 MuSchG).

 

Gewerbeaufsichtsämter nach Bundesländern

Baden-Württemberg Bremen Niedersachsen Sachsen
Bayern Hamburg Nordrhein-Westfalen Sachsen-Anhalt
Berlin Hessen Rheinland-Pfalz Schleswig-Holstein
Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Saarland Thüringen

 Mit einem Klick auf das jeweilige Bundesland erhältst du die Adressen!

 

© Zusammengestellt von eulalie für Rabeneltern.org

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