Leitfaden zum Mutterschutzgesetz
Die Broschüre
(kostenlos zu Bestellen
oder Downloaden) des Bundesministeriums
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet
eine Darstellung der wesentlichen Aspekte des Mutterschutzes:
Rechte und Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber, Leistungen der
Krankenkasse und Mutterschaftsgeld. Außerdem enthält die Broschüre
den Text des Mutterschutzgesetzes, Auszüge aus der Reichsversicherungsordnung
sowie die Mutterschutzrichtlinienverordnung.
Stand:
Dezember 2002
Wichtiger Hinweis!
Neufassung des Mutterschutzgesetzes (MuSchuG)
in
Kraft seit 20.06.2002
Die
wesentlichen Änderungen betreffen die Schutzfristen vor und nach der Geburt
eines Kindes. Nach § 6 Abs. 1 MuSchuG wird die Mutterschutzfrist nach der Geburt
um die Anzahl der Tage verlängert, die vor der Geburt nicht zum Tragen kamen.
Bislang verfielen die vor dem errechneten Geburtstermin nicht beanspruchten
Tage, es sei denn, es hatte sich um eine Frühgeburt im medizinischen Sinne
gehandelt. Das bedeutet, jeder Mutter eines vollausgetragenen Neugeborenen steht
jetzt insgesamt eine Schutzfrist von 14 Wochen zu.
Beispiel:
Errechneter Geburtstermin (siehe Mutterpass): 22.03.
Tatsächlicher Geburtstermin: 08.03.
-> Schutzfrist nach der Geburt verlängert sich auf 10 Wochen nach der Geburt
(statt nur 8 Wochen) bis zum 17.05.
Völlig neu gefasst
wurde § 17 MuSchuG. Bisher war die Urlaubsregelung nicht in den Vorschriften des
Mutterschutzgesetzes enthalten. In Zukunft zählen Mutterschutzfristen und
andere Beschäftigungsverbote für schwangere Frauen und Mütter bei der Berechnung
des Jahresurlaubs wie Beschäftigungszeiten.
Jeder angefangene
Monat wird anteilig in die Urlaubsberechnung einbezogen.
Beispiel:
Beginn des
Mutterschutzfrist vor der Geburt: 08.02.
Ende der
Mutterschutzfrist nach der Geburt: 17.05
Urlaubsanspruch: 30
Tage pro Jahr
Anteiliger
Jahresurlaub für das gesamte laufende Kalenderjahr: 12.5 -> aufgerundet 13 Tage
Die Tage kannst du
direkt im Anschluss an die Mutterschutzfrist anhängen, wenn du beabsichtigst
keine Elternzeit zu beantragen. Falls du Elternzeit beantragen willst, endet
diese z. B. nach 1, 2 oder 3 Jahren jeweils am Tag vor dem Geburtstag deines
Kindes, also in unserem Beispiel am 07.03. Nach Ablauf deines Resturlaubes von
13 Werktagen (Sonnabende nicht mit gerechnet), würde dein erster Arbeitstag der
26.03. sein.
Gewerbeaufsichtsämter
Die
Gewerbeaufsichtsämter sind unter anderem zuständig für die Überwachung der
Arbeitsbedingungen von werdenden und stillenden Müttern gemäß Mutterschutzgesetz
(MuSchuG) im Betrieb. Das für dich zuständige Gewerbeaufsichtsamt ist dein
Ansprechpartner, falls du z. B. mit Arbeiten beauftragt bist, die du als
Schwangere oder Stillende nicht durchführen darfst (siehe Beschäftigungsverbote
§§ 3 und 4 MuSchuG), du Überstunden machen musst oder nachts/an Sonn- und
Feiertagen arbeiten sollst (s. § 8 MuSchuG), oder, wenn du dich psychisch unter
Druck gesetzt fühlst (auch Mobbing) und weder dein/e Vorgesetzte/r,
Betriebs-/Personalrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt-/ärztin
oder andere Stellen im Betrieb dir weiter helfen konnten oder wollten. Dein
Anruf beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt wird auf deinen Wunsch anonym
bearbeitet. Das kann z. B. so erfolgen: ein/e MitarbeiterIn des Amtes besucht
deinen Betrieb unter einem anderen Vorwand, z. B. Routinekontrolle oder
allgemeine Überprüfung der Arbeitszeiten oder zu einem speziellen Thema, z. B.
Umgang mit Gefahrstoffen. Anhand einer Reihe von Fragen, in denen auch besondere
Personengruppen mit erfasst sind wie z. B. Jugendliche, werdende und stillende
Müttern und Leiharbeitnehmer, wird der/die MitarbeiterIn des Amtes vorgeben,
eine Stichpunktkontrolle zum Bespiel deines Arbeitsplatzes im Labor, Büro,
Produktion, Lager etc. vornehmen zu wollen oder z. b. er/sie lässt sich die
Arbeitszeitnachweise aller Mitarbeiter des Betriebes/der Abteilung vorlegen.
Werden bei der Kontrolle Verstöße gegen das Mutterschutzgesetz festgestellt,
wird der Arbeitgeber mündlich oder schriftlich sofort oder unter Festsetzung
einer Frist aufgefordert, die Arbeitsbedingen den gesetzlichen Vorschriften
anzupassen. Kommt er dieser Anordnung nicht nach, wird entweder ein Zwangsgeld
festgesetzt oder er muss ein Bußgeld zahlen. Im Rahmen einer solchen Überprüfung
spielst du keine Rolle, so dass du nicht befürchten musst, dass dein Arbeitgeber
Rückschlüsse auf deine Person ziehen kann.
Weiterhin erteilen die Gewerbeaufsichtsämter Ausnahmegenehmigungen, z. B.
hinsichtlich des Kündigungsschutzes (s. § 9 MuSchG).
Gewerbeaufsichtsämter
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